Was bringt die Definition „Medizinprodukt“ mit sich und was ist zu beachten? Es besteht die Pflicht, eine Reihe von Verfahren durchzuführen, die dazu dienen, die Mindestanforderungen zu erfüllen, die im Gesetzesdekret Nr. 46/97 vom 24. Februar 1997 zur Umsetzung der Richtlinie 93/42/EWG angegeben sind.
Medizinprodukte sind je nach Zweckbestimmung in vier Klassen (I, IIa, IIb und III) unterteilt. Die Klassifizierung erfolgt nach den Regeln, die in Anhang IX des Gesetzesdekrets Nr. 46/97 angegeben sind.
Die Medizinprodukte werden nach ihrer Komplexität und den potenziellen Risiken für den Patienten klassifiziert. Die Klassifizierung erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung der Invasivität des Gerätes, seiner Abhängigkeit von einer Strom- oder Energiequelle (aktives Medizinprodukt) und der Dauer des Kontakts mit dem menschlichen Körper. Medizinprodukte der Klasse I weisen hinsichtlich der Sicherheit die geringsten Risiken auf, wohingegen Klasse II den kritischsten Medizinprodukten vorbehalten ist.